Hausbesitzer sind verpflichtet, einen gefahrlosen Zugang zur Liegenschaft sicherzustellen, auch bei Schnee und Eis.

Hausbesitzer sind verpflichtet, einen gefahrlosen Zugang zur Liegenschaft sicherzustellen, auch bei Schnee und Eis.

Herbststürme gab es bisher erst an den Aktienmärkten, auch die Wintervorboten machen sich zumindest im Flachland noch rar. Dennoch sind Anfang November Überlegungen zu Konsequenzen nach Schneefällen angezeigt. Wie steht es um die Schneeräumung in meiner Liegenschaft? Welche Regeln sind zu beachten? Ist ein spezieller Versicherungsschutz notwendig?

Öffentliche Trottoirs und Strassen mögen nach nächtlichem Schneefall bereits geräumt sein, wenn die Bewohner am Morgen das Haus verlassen. Für den Weg vom Haus zur Strasse kann dies anders aussehen. Vor allem wenn die Verantwortung für die Schneeräumung nicht klar geregelt ist.

Bestimmungen dazu finden sich im Gesetzbuch, auch Stockwerkeigentümerreglement, Mietvertrag oder Hausordnung sollten Aufschluss geben können. Mieter sind nur für die Schneeräumung – Schaufeln, Salzen – zuständig, wenn dies im Mietvertrag explizit so festgehalten ist. Wird die Hausordnung im Mietvertrag als «integrierender Bestandteil» genannt, reicht es, wenn die Winterdienstpflicht nur in der Hausordnung aufgeführt ist.

In der Regel ist es der Vermieter, der für einen gefahrlosen Zugang zum Haus zu sorgen hat, auch von den Besucherparkplätzen her. Die Kosten für den Winterdienst fallen ebenfalls beim Vermieter der Liegenschaft an. Im Mietvertrag kann er sie jedoch als Nebenkosten auf die Mieter überwälzen. Einen gemieteten Parkplatz hat der Mieter selbst von Schnee und Eis zu befreien. Die Räumungspflicht gilt auch für den, der in einem gemieteten Einfamilienhaus wohnt.

Was, wenn doch jemand zu Schaden kommt? Generell muss der Eigentümer seine Liegenschaft so unterhalten, dass sie gefahrlos genutzt werden kann, inklusive Zugang. Das bedeutet, rutscht jemand auf einem vereisten Trottoir aus, das mangelhaft vom Schnee geräumt war, kann der Hauseigentümer dafür haftbar gemacht werden. Ein Verschulden des Eigentümers wird nicht vorausgesetzt.

 

Quelle: fuw.ch

 

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