Von Hecken und anderen Stolpersteinen im Baurecht

Von Hecken und anderen Stolpersteinen im Baurecht

Auch Pflanzen können unter die Baubewilligungspflicht fallen. Die Höhe von Pflanzen und Kleinstbauten sowie der Grenzabstand sind massgebend. Eine neue Hecke, ein besserer Sichtschutz, ein Gartenhäuschen: Ideen, um den Garten baulich aufzupeppen, gibt es viele. Nicht alle lassen sich aber so einfach verwirklichen. Die Rechte des Nachbarn sind zu respektieren. Zudem geht es manchmal nicht ohne Baubewilligung. Regelkonformes Bauen verhindert Nachbarschaftsstreitereien und Ärger mit den Behörden. Die nachbarrechtlichen Regelungen des Bundes finden sich im Zivilgesetzbuch (Art. 679 und 684 ff). In vielen Kantonen findet sich das kantonale Nachbarrecht im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch. Je nach Kanton sind dort detaillierte Angaben über das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, das Erstellen von Einfriedungen etc. zu finden. Dazu zählen Mindestgrenzabstände ebenso wie Verhältniszahlen zwischen Entfernung und Maximalhöhe oder Verjährungsfristen für allfällige Klagen. Neben den zivilrechtlichen Bestimmungen gibt es im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen und Gemeinden zahlreiche nachbarrechtliche Vorschriften wie Bau- und Abstandsvorschriften.

 

Quelle: fuw.ch

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